Rechtsauffassung der

Airsoft-Iniative Deutschland

 

1. Vorwort

Mit diesem Rechts-Guide beschäftigen wir uns mit der Thematik der Rechtslage und die Einordnung von Airsoftwaffen (AS-Waffen) in Bezug auf das deutsche Waffenrecht (WaffR). Aufgrund der Novellierung des Waffengesetzes (WaffG) vom 01.04.2008 ist es umso wichtiger, dass hier der rechtliche Bereich neu betrachtet und darüber informiert wird.

Gerade für die Neueinsteiger in diese Materie, aber auch für die jüngere Generation von Airsoftspielern und deren Erziehungsberechtigten, ist eine dezidierte und verständliche Erklärung der Rechtsnatur bezüglich Airsoft (AS) ernorm wichtig, damit nicht durch Unkenntnis und Missverständnisse illegale Handlungsweisen aufkommen.

Die Thematik ist nicht ganz unumstritten, da sich die Nutzung, der für uns relevanten Waffen, teilweise in rechtlichen Grauzonen befindet und es noch vielerlei Grundsatzentscheidungen bedarf. Dennoch sind gewisse rechtliche Voraussetzungen durch die vorhandenen Rechtsvorschriften gegeben und klar geregelt. Das WaffG und weitere Verordnungen regeln im Allgemeinen die Handhabung bzw. den Umgang mit Waffen, sowie deren Bearbeitung, das Führen, den Besitz, den Handel und Erwerb hier in Deutschland. Schwierig wird es nun aber bei der Durchsetzung und der Einhaltung mancher Rechtsvorschriften, da hier oftmals große Unterschiede in den Auslegungen des WaffR aus Sicht der EU, des Bundes und der verschiedenen Länder vorherrschen. Wir sind bemüht, mit diesemRechtlichen Leitfaden einen Beitrag zu leisten, um zum einen auf strittige Regelungen hinzuweisen und zum anderen zur Aufklärung der Öffentlichkeit und den Behörden über die Anwendung bereits bestehender Rechtsvorschriften in Bezug auf Airsoft.

Nicht all zu selten kommt es vor, dass man sich mit den Gesetzeshütern auseinandersetzen muss, wenn man zufälliger Weise mit seinen Waffen in eine allgemeine Kontrolle gerät. Unsicherheit und Unkenntnis auf beiden Seiten könnten hier zu fatalen Folgen führen. Zwar ist die Polizei in vielen Fällen die erste Ansprechstelle für gewisse rechtliche Belange, aber auch die kann nicht alles wissen, was ebenfalls zu Fehlinformationen seitens der Behörden führen kann. Von daher zeigt sich schon eine gewisse Professionalität, wenn man sich mit der Thematik nicht nur beschäftigt, sondern auch einige Kenntnisse vorweisen kann. Es sei gesagt, dass es im Waffensport oder im Umgang mit Waffen und Munition üblich ist, einen gewissen rechtlichen Kenntnisstand nachweisen zu können. Nicht anders sollte es nach unserer Meinung im Airsoft der Fall sein.

Vorweg weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass wir rechtlich nicht berechtigt sind, Rechtsauskünfte hinsichtlich des beschriebenen Themas zu geben. Eine Rechtssicherheit erfolg somit nicht aus der hier beschriebenen Abhandlung. Obgleich wir bemüht sind, auf dem letzten Stand der Rechtssprechung zu sein, wird für die Richtigkeit und Aktualität der Inhalte keine Verantwortung übernommen!

2. Allgemeines

In den letzten Jahren erfreuen sich AS-Waffen zunehmender Beliebtheit. Es gibt sie in den verschiedensten Ausführungen und Leistungsklassen und werden von Sammlern, wie auch von Jugendlichen und Erwachsenen gekauft. Problematisch hierbei ist, dass diese AS-Waffen mit ihrem täuschend echten Aussehen und ihrer Funktionsweise teilweise vom WaffG und anderen Verordnungen erfasst werden und damit unter dessen Regelungen fallen. Insbesondere nach der Novellierung des WaffG vom 01.04.2008 und der Einführung des § 42a WaffG [Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen], fallen nun sämtliche AS-Waffen unter das WaffG. Im Gegensatz zu den anderen Mitgliedsländern der EU, differenziert das deutsche WaffG nicht zwischen reellen Schusswaffen und Nachahmungen.

Hierzu die Legaldefinition einer Schusswaffe:

Anl. 1 Absch. 1 Unterabsch.1 Nr. 1.1 WaffG
Schusswaffen sind Gegenstände, die [...] zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

Diese gesetzliche Regelung führt zur einer kontroversen Ausrichtung hinsichtlich anderer waffenrechtlicher EU-Normen und Vorschriften. Aus diesem Grunde regelt das WaffG dies durch die Leistungsstärke solcher AS-Waffen und kategorisiert diese zu sog. Geschossspielzeug, wenn die Mündungsenergie unter 0,5 Joule (J) fällt. In diesem Fall werden AS-Waffen aus dem WaffG(ausgenommen des § 42 a AS) genommen.
Um Vorfälle mit sog. Stadt-Wald-Spielern und den Behörden, sowie der Öffentlichkeit zukünftig zu unterbinden, hat man mit dem § 42a WaffG ein Instrument geschaffen, waffenähnliche Gegenstände aus der Öffentlichkeit zu bannen.

Dazu das Verbot zum Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit:

§ 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
[...]
zu führen.

Des Weiteren die Legaldefinition von Anscheinswaffen:

Anl. 1 Absch. 1 Unterabsch.1 Nr. 1.6 ff WaffG
Anscheinswaffen sind
1.6.1 Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2 Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder [...]

Die AS-Waffen dieser Kategorie dürfen von jugendlichen ab 14 Jahren erworben und besessen werden, allerdings gelten für sie nun die selben Regeln und Ausnahmen, wie für die AS-Waffen der Kategorie Freie Waffen.

Im Falle der AS-Waffen, deren Mündungsenergie über 0,5 J liegt, werden diese im vollem Umfang durch das WaffG erfasst und somit geregelt. Sie gelten als sog. Freie Waffen und werden mit einem F in einem Fünfeck gekennzeichnet. Diese AS-Waffen bedürfen eines Waffenscheins, wenn man sie in der Öffentlichkeit mit sich führen möchte. Da man aber eine Notwendigkeit nachweisen muss, wenn man einen Waffenschein erweben will, wird man es nicht schaffen eine Notwendigkeit von AS-Waffen zu erklären. Somit ist der Umgang mit diesen AS-Waffen in der Öffentlichkeit gänzlich unmöglich. Deren Nutzung ist gem. WaffG nur in Geschäfts- und Privaträumen, sowie in umfriedeten Privatbesitztum möglich. Aufgrund der hohen Auflagen, die damit verbunden sind, spielen viele Airsoft-Teams (AS-Teams) im benachbarten Ausland, weil dort die Bestimmungen nicht so streng geartet sind wie hier in Deutschland.

Um aber genau verstehen zu können, wie und nach welchen gesetzlichen Kriterien ein Spielen in Deutschland dennoch möglich ist und welche gesetzlichen Folgen einen treffen können, bedarf es einer dezidierten Erläuterung, die nachfolgend sämtliche Themen aufgreifen und betrachten.

 

3. Waffenrechtliche Einordnung

Vorerst ist klar zu definieren, in wiefern AS-Waffen waffenrechtlich einzuordnen sind, damit man auch verstehen kann, welche Möglichkeiten es gibt diese in Deutschland nutzen zu dürfen. Hierzu sind u.a. die Legaldefinitionen einer Schusswaffe und die der Anscheinswaffe heran zu nehmen.

 

3.1 Erwerb und Besitz

Gemäß Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 2 Nr. 1. ff WaffG sind Erwerb und Besitz vonAS-Waffen erlaubnisfrei, d.h. Jedermann, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sie käuflich frei erwerben und besitzen, da diese Waffen zu der Kategorie der Freien Waffen zuzuordnen sind. Sie sind gem. WaffG mit einem F in einem Fünfeck gekennzeichnet. Dies gilt im Zusammenhang mit AS-Waffen, deren Mündungsenergie über 0,5 J liegen. AS-Waffen niedriger Mündungsenergie können daher gem. WaffG von Jedermann ohne Altersbeschränkung erworben und besessen werden.
Dennoch hat man im Zuge dessen, sich ausschließlich dafür zu Regel genommen AS-Waffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,08 J bis 0,5 Jerst ab 14 Jahren zum Erwerb zugänglich zu machen.

3.2 Überlassen

 

Man überlässt u.a. eine Waffe, wenn man die tatsächliche Verfügungsgewalt darüber einem anderen einräumt, sprich z.B. das Verleihen einer Waffe. Dies darf gemäß § 34 Abs. 1 WaffG jedoch nur an Personen über 18 Jahren geschehen. Damit sind AS-Waffen frei erwerblich, sie werden jedoch nicht in Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 2 Nr. 3 ff. WaffG aufgeführt, womit es zum Führen von Freien Waffen eines Waffenscheins bedarf. Ein in Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 3 Nr. 2 WaffG aufgeführter kleiner Waffenschein genügt nicht und ist auch nicht dafür vorgesehen!

3.3 Führen und Transport

 

Führen ist die Ausübung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die Waffe außerhalb von eigenen Geschäftsräumen, der Wohnung und befriedetem Besitztum. Hieraus ergibt sich, dass man für das Ausüben der tatsächlichen Verfügungsgewalt in der Wohnung oder dem befriedetem Besitztum keine Erlaubnis benötigt.
Da jedoch nur wenige Waffenscheine mit entsprechenden Bedürfnisnachweisen ausgegeben werden, musste gerade für Sportschützen, die auf einer Schießstätte schießen wollen, eine Ausnahme für das Transportieren geschaffen werden. Diese Ausnahme ist in § 12 Abs. 3 WaffGgeregelt, wonach eine Waffe auch ohne Waffenschein geführt bzw. transportiert werden kann, wenn sie nicht schuss- und zugriffsbereit ist. Die Art und Weise des Transportes ist hierbei im § 42 a Abs. 2 Nr. 2 WaffG beschrieben. Das heißt, die Waffe muss ungeladen und sachgerecht untergebracht sein und die Munition muss getrennt zu der Waffe gelagert werden.
Hierbei ist es unerheblich, in was für einem Transportbehältnis die AS-Waffen transportiert werden, lediglich verschlossen muss das Behältnis sein. Aber genau hier streiten sich nun die verschiedenen Auslegungen des WaffG, da der Begriff verschlossen nicht genauer definiert ist. Gem. Aussage des Bundesministerium des Inneren (BMI) und dem Bundeskriminalamtes (BKA), ist mit verschlossen eindeutig abgeschlossen gemeint und so wird es in der Praxis durch die Exekutive unseres Landes auch durchgesetzt und kontrolliert. Juristisch gesehen ist dies allerdings nicht argumentativ haltbar, so dass hier eine Rechtsunsicherheit herrscht. Es ist daher anzuraten, dass beim Transportieren der AS-Waffen, diese in einem abgeschlossenen Behältnis verbracht sind.

3.4 Schießen

 

Das F im Fünfeck stellt eine Privilegierung für Waffen dar, denen generell eine geringere Gefährlichkeit im Vergleich zu Feuerwaffen zugemessen wird. Somit ist es u.a. gestattet, mit AS-Waffen gem. § 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG nicht nur auf Schießstätten, sondern auch innerhalb eines befriedeten Besitztums ohne Schießerlaubnis zu schießen.
Erforderlich ist die Erlaubnis des Geländebesitzers und eine klare umfriedete Abgrenzung des Privatgeländes. Dem Gefährdungsausschluss unbeteiligter Dritter muss Rechnung getragen werden.
Die Kugeln dürfen das befriedete Besitztum nicht verlassen. Dies kann durch einen entsprechend hohen Mauer oder engmaschigen Zaun erreicht werden. Bei Zäunen, die grobmaschiger sind, ist eine sog. Safezone einzurichten. Dabei handelt es sich um eine Sicherheitszone, die mindestens die 1,5-fache Länge der Reichweite der stärksten Waffe im Spiel haben muss. Es empfiehlt sich einen Sichtschutz für die Umzäunung zu schaffen oder durch Warn- bzw. Hinweistafeln ist auf die Durchführung eines Airsoftspiels aufmerksam zu machen, damit unbeabsichtigte Falschinterpretationen und eine eventuelle Alarmierung polizeilicher Kräfte vermieden werden. Das Absperren rein mit Markierungs- bzw. Flatterbändern reicht hier nicht aus, da ein unbefugtes Betreten des Besitztum nicht wirklich verhindert werden kann.

Ein weiterer Aspekt auf den man eingehen muss, ist das kampfmäßige Schießen (Combatschießen). Viele nehmen fälschlicherweise an, dass Airsoftspiele aufgrund des vom WaffG verbotenen kampfmäßigen Schießens nicht legal sind.

Unter kampfmäßigen Schießen versteht man gemäß § 7 Abs. 1 Allgemeine Waffenverordnung (AWaffV) u.a. das Schießen aus Deckungen heraus oder wenn das Schießen im deutlich erkennbaren Laufen erfolgt. Solches Verhalten ist gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 AWaffV für Sportschützen verboten.
Kampfmäßiges Schießen ist gemäß § 27 Abs. 7 WaffG auf Schießstätten nicht zulässig.

Solche Verhaltensweisen sind aber i.d.R. im AS-Sport gängig.

Um diesen Aspekt zu beleuchten, muss zunächst die Gesetzeserläuterung zu Schießständen gem. § 44 WaffG betrachtet werden:

Unter Schießstätten im allgemeinen sportlichen Sinne sind lediglich ortsfeste Anlagen zu verstehen, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen dienen, [...].

In dieser aktuellen Gesetzeserläuterung zu § 44 WaffG werden die Merkmale einer Schießstätte, in Form der ortsfesten Anlagen, jedoch nicht näher definiert.

Hierzu ist die frühere Erläuterung anzuführen:

Da aber daneben die Genehmigungspflicht des § 44 WaffG, für das Schießen in Schießstätten besteht, wird man darauf abstellen müssen, innerhalb welcher örtlicher Gegebenheiten das Schießen erfolgt, ob dieses auf einem festen Stand erfolgt oder nicht. Bei Schießen mit selbst aufgebauter Auflage und selbst aufgebautem Ziel, wird man nicht sogleich von einem Schießstand sprechen, sondern erst dann, wenn es sich um eine feste Schießstandanlage handelt. Dies erfordert eine stationäre, dauerhafte Einrichtung der Auflage und auch des Ziels.

Aus der Gesetzeserläuterung lässt sich ableiten, dass bei einem naturbelassenen Privatgelände (wie es ja für Airsoft üblich ist), selbst wenn dort kleine Bunker oder ähnliches vorhanden sind, nie von einem Schießstand gesprochen werden kann! Es gibt bei Airsoft- und Paintballspielen keine festen Schießpunkte. Die Spieler, die nicht als Ziel i. S. einer Schießstätte bezeichnet werden können, postieren sich auch nicht an einem bestimmten Punkt, um auf sie zielen zu können.

Combatschießen ist auf das Schießen auf Schießstätten bezogen und das Verbot findet nur dort Anwendung. Daraus lässt sich letztendlich folgern, dass Schießen mit F-Waffen auf o.g. Privatgeländen nicht illegal ist, da es sich dort i.d.R. nicht um einen Schießstand und somit auch nicht um verbotenes kampfmäßiges Schießen handeln kann.

Dennoch gelten auch hier die Regelungen gem. § 15 a Abs1 1 WaffG für das sportliche Schießen. Danach ist das Schießen auf Scheiben, die Menschen symbolisieren verboten!

3.5 Bearbeiten

 

Häufiges Phänomen ist das Bearbeiten der Waffe in Form von dem sog. Tuning. Dabei wird durch das Einsetzen neuer Waffenteile, wie z.B. Läufen oder stärkeren Federn, ein besseres Schussverhalten erreicht.

Bearbeiten ist gem. Anl. 1 Absch. 2 Nr. 8.2 WaffG insbesondere das Verändern der Schussfolge (in diesem Falle die Veränderung von Einzelrepetierung auf halbautomatische Repetierung) oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden.

Wesentliche Teile sind gem. Anl. 1 Absch. 1 Unterabsch. 1 Nr. 1.3 WaffG u.a. Lauf, Verschluss und andere Antriebsvorrichtungen (hier z.B. der Gas- oder Federdruckmechanismus, sofern fest mit der Schusswaffe verbunden).

Der Umgang mit wesentlichen Waffenteilen ist Erlaubnispflichtig.

Gemäß § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang (hier das Bearbeiten) mit Waffen und Munition, die in der Anl. 2 Absch. 2 WaffG genannt sind, der Erlaubnis.

Die Erlaubnispflicht zur Nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 WaffG. Danach wird die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung und Instandsetzung von Schusswaffen durch einen Erlaubnisschein erteilt. Verfügt eine Privatperson nicht über diesen Erlaubnisschein, so darf sie keine Schusswaffe bearbeiten. Somit obliegt die Bearbeitung ausschließlich lizenzierten Büchsenmachern.

Daraus leitet sich ab, dass für erlaubnisfreie Waffenteile, für deren Einpassung keine Nacharbeit erforderlich ist, wie z.B. Handgriffe, Schulterstützen, Magazinhalterungen etc. keine Erlaubnis benötigt wird. Solche Teile dürfen von Privatpersonen eigenhändig angebaut werden.
Dabei ist zu beachten, dass die Teile nicht die Schussfolge oder Schussstärke verändern dürfen, da für diese Waffen eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) erfolgt ist. Die Musterstücke sind beim BKA hinterlegt.

Ein Verändern der Schussfolge oder Schussstärke führt zu einem Erlischen der Kennzeichnung, dem F im Fünfeck (weil die Waffe von den Leistungsmerkmalen des o.g. Musterstücks abweicht), weshalb eine solche Veränderung grundsätzlich durch einen Büchsenmacher vorgenommen vom zuständigen Beschussamt abgenommen und dokumentiert werden muss. Sollte diese Veränderung nicht durch ein Beschussamt abgenommen sein, so erlischt das F und die Waffe unterliegt den vollen Erlaubnisvoraussetzungen gem. Anl. 2 Absch. 2 Unterabsch. 1 WaffG. Dies zieht dementsprechend auch alle waffenrechtlichen Verstöße in Form von z.B. einer fehlenden WBK mit sich. Eine gültige WBK ist grundsätzlich zum Erwerb und Besitz von Waffen, die vomWaffG erfasst werden (ausser den Freien Waffen), erforderlich.

3.6 Anbaugeräte

 

Genau wie bei echten Schusswaffen, können an AS-Waffen ebenfalls mit Anbaugeräten versehen werden. Dabei ergibt sich jedoch die Problematik des illegalen Umgangs mit verbotenen Gegenständen gem. WaffG.

So sind gem. Anl. 2 Absch. 1 Nr. 1.2.4.1 WaffG Geräte verboten, die das Ziel anscheinen bzw. mit einem Laserlichtmodul markieren (typischerweise Lampenmontagen oder Laserpointer).
Zudem sind gemäß Anl. 2 Absch. 1 Nr. 1.2.4.2 WaffG auch Zielfernrohre mit integriertem bzw. angebautem Nachtsichtgerät verboten. Jedoch ist es z.B. erlaubt, ein normales Zielfernrohr zu benutzen, während man ein Nachtsichtgerät am Kopf trägt. Ebenfalls legal sind Zielfernrohre mit Leuchtabsehen, d.h. eine Diode erhellt das Zielkreuz, sodass man die Zielmarkierungen auch noch nachts nutzen kann.

Im Folgenden werden nun legale Anbaugeräte aufgeführt, die häufig montiert werden und keiner Erlaubnis bedürfen:

Zielfernrohr:

Dies ist eines der häufigsten Anbaugeräte und wird auch als Scope bezeichnet. Mit dem Scope wird das Ziel vergrößert dargestellt und das Treffen durch ein Fadenkreuz erleichtert.

Lichtpunktvisier:

Abwandlungen von Zielfernrohren sind die sog. Dotsights. Bei ihnen wird in eine röhrenartige Konstruktion ein farbiger Zielpunkt projiziert, damit ein Ziel besser angepeilt werden kann.

Zweibein:

Das Zweibein wird an die Frontpartie der Waffe montiert um die Waffe darauf abzustützen. Es dient zur Stabilisierung des Gewehrs und Steigerung der Treffgenauigkeit.

Schalldämpfer:

Als Schalldämpfer werden solche Vorrichtungen bezeichnet, die einer wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind. In ihrer waffenrechtlichen Bewertung werden sie den Schusswaffen gleichgestellt, für die sie konstruiert und bestimmt sind. Das bedeutet, dass Airsoftschalldämpfer funktionsfähig sein und normal erworben werden dürfen. Der Besitz ist ebenfalls nicht erlaubnispflichtig. Ist der Schalldämpfer jedoch z.B. für AS-Waffen bestimmt, so darf er ohne Waffenschein, auch nur auf befriedetem Besitztum oder der Wohnung benutzt werden.

Waffenerweiterungen:

Außer den o.g. Anbauteilen gibt es noch eine Fülle anderer Anbauteile, wie z.B. andere Handgriffe, Griffstücke oder sog. Conversion Kits, durch die komplett neue Außenteile angebaut werden können und neue Waffentypen entstehen. Hier spricht man nicht mehr von Tuning, sondern vom sog. Modding.

4. Waffenrechtliche Verstöße

 

 

Hier werden nun die in Verbindung mitAS-Waffen aufkommenden waffenrechtlichen Verstöße aufgeführt. Dabei gelten die jeweiligen Verstöße aufgrund derselben Waffenkategorie für AS-Waffen, die dem WaffG in Form derFreien Waffen zuzuordnen sind.

 

4.1 Erwerb und Besitz

 

Gemäß § 2 Abs. 1 WaffG muss man für Erwerb und Besitz von den o.g. Waffen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Besitz und Erwerb unter 18 Jahren ist gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffGordnungswidrig kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000,- € geahndet werden.

4.2 Überlassen

 

Das Überlassen darf gem. § 34 Abs. 1 WaffG nur an Personen über 18 Jahre geschehen und ist bei Verstoß eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG. Der Verstoß kann mit einer Höhe des Bußgeldes von bis zu 10.000,- € geahndet werden.

4.3 Führen

 

Nach Anl. 2 Absch. 2, Unterabsch. 2 WaffG sind AS-Waffen vom Führen nicht erlaubnisbefreit. Wie vorangehend erläutert, unterliegen sie damit der Waffenscheinpflicht gem. § 10 Abs. 4 WaffG. Ein Führen ohne erforderlichen Waffenschein stellt eine Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG dar und kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe geahndet werden.
Des Weiteren liegt beim Führen von Anscheinswaffen in der Öffentlichkeit eine Ordnungswidrigkeit gem. § 42a Abs. 1 Nr. 1 WaffG vor, die mit einer Geldbuße in schweren Fällen mit bis zu 10.000,- € geahndet werden kann. Ausnahme nach § 42 a Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist nur bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen, sowie bei Theateraufführungen.

4.4 Schießen

 

Wie bereits ausgeführt, ist das Schießen mit AS-Waffen innerhalb des befriedetem Besitztums gem. § 12 Abs. 4 Nr. 1a WaffG erlaubt. Sollte jedoch keine Nutzungserlaubnis für den befriedeten Bereich und somit keine Schießerlaubnis vorliegen, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG dar. Dabei ist zu bedenken, dass ein Schießen auch ein Führen indiziert und somit auch der o.g. Verstoß zu prüfen ist, was letztendlich dazu führen kann, dass hier ebenfalls eine Straftat vorliegt.

4.5 Vollautomaten

 

AS-Waffen, die dem WaffG unterliegen, dürfen nicht vollautomatisch feuern können. Wer Umgang mit einer vollautomatischen Waffe hat oder eine Waffe in eine solche umbaut, begeht eine Straftat mit einem verbotenen Gegenstand i.S. der Anl. 2 Absch. 1 Nr. 1.2.1.1 WaffG, zu § 51 Abs. 1 WaffG, was mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

4.6 Bearbeiten

 

Veränderungen an waffenrelevanten Teilen einer Schusswaffe bedürfen, wie begründet, der Erlaubnis. Sollte eine Person ohne diese Erlaubnis eine Waffe bearbeiten, so stellt dies eine Straftat gem. § 52 Abs. 3 Nr. 3 WaffG dar. Sollten Schussstärke oder Schussfolge der F-Waffe durch Unbefugte verändert werden, so erlischt das F im Fünfeck und die Waffe unterliegt den vollen Erlaubnisvoraussetzungen gem. Anl. 2 Absch. 2 UA 1 WaffG. Dementsprechend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte eine Waffenbesitzkarte (WBK) hat, da er sich ansonsten auch noch des illegalen Waffenbesitzes strafbar macht.

5. Polizeiliche Maßnahmen in Bezug auf Airsoftwaffen

 

Wegen den von AS-Waffen potentiell ausgehenden Gefahren, sowie der waffenrechtlichen Einordnung ergeben sich folgende polizeiliche Maßnahmen im Umgang und der Sachbearbeitung mit o.g. Waffen und Spielzeug.

Sollte sich ein F- oder CE-Zeichen auf der AS-Waffe befinden, kann die Waffe ohne Test eingeordnet werden. Das F im Fünfeck stellt somit ganz klar eine Einordnung in das WaffG dar.
Das CE-Zeichen als eine Kennzeichnung eine Indizwirkung, die Spielzeug, bzw. in diesem Fall Geschossspielzeug nach EU-Norm indiziert. Insbesondere AS-Waffen im Bereich der unter 0,5 J Grenze müssen dieses Kennzeichen aufweisen, da sie sonst nicht an Minderjährige verkauft werden dürfen. Eine Kennzeichnung, die lediglich auf der Verpackung aufgetragen wurde reicht nicht aus!

5.1 Sicherstellung

 

Es gilt bei Ordnungswidrigkeiten kann die Waffe sichergestellt werden. Bei Straftatbeständen muss die Waffe sichergestellt, bzw. beschlagnahmt werden.

Präventiv

Die Sicherstellung kann gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Polizeiordnungsgesetz (POG) präventiv zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren erfolgen.
Eine Gefahr ist die naheliegende Möglichkeit eines Schadeneintritts für ein Rechtsgut.
Da AS-Waffen nur oberflächliche Hautverletzungen, bzw. an den Augen erhebliche, jedoch nicht tödliche Verletzungen verursachen können, sind Gefahren für die körperliche Unversehrtheit oder die Gesundheit möglich.
Präventive Sicherstellungen sollten daher nur bei AS-Waffen angewendet werden, die unter die Kategorie Geschossspielzeug fallen. Geschossspielzeuge haben keinerlei Erlaubnisvoraussetzungen.
Typisches Beispiel wäre hier die Sicherstellung auf Grund der konkreten Gefährdung von Passanten durch Jugendliche, die mit den AS-Waffen wahllos in der Gegend herumschießen, wobei noch niemand verletzt wurde.

Repressiv

Beim Umgang mit AS-Waffen in der Öffentlichkeit, deren Leistung über 0,5 Jliegt, stellt i.d.R. eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit i.S. des WaffG dar und es sollte somit repressiv sichergestellt werden.

Sollte der Verdacht bestehen, dass ein Verstoß gegen das WaffG vorliegt, so kann die AS-Waffen auch als Beweismittel im Strafverfahren gem. §§ 94, 98 Strafprozessordnung (StPO) sichergestellt bzw. beschlagnahmt werden. Typisches Beispiel wäre das Führen einer AS-Waffe außerhalb des befriedeten Besitztums ohne erforderlichen Waffenschein.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen diese Person, wäre die Waffe dann ein Beweismittel.

5.2 Einziehung

 

Die spezialgesetzliche Zuweisung der Einziehung ergibt sich aus § 54 Abs. 1 und 2 WaffG. So ist eine Waffe, mit der eine Straftat gem. §§ 51, 52 Abs. 1, 2, oder 3 Nr.1-3 und 5 WaffG begangen wurde und die u.a. zu der Begehung gebraucht worden ist, einzuziehen bzw. dies unter den entsprechenden Voraussetzungen im Rahmen des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft anzuregen.

Bei Begehung sonstiger Straftaten gem. § 52 WaffG oder Ordnungswidrigkeiten gemäß § 53 WaffG, können Waffen nach Abs. 1 eingezogen werden. Typische Einziehungsfälle wären z.B. das Führen einer AS-Waffen (ohne erforderlichen Waffenschein) oder auch der Umgang mit einer vollautomatischen AS-Waffen, die somit einen verbotenen Gegenstand darstellt.

5.3 Verhängung einer Ordnungswidrigkeit

 

Fühlt sich die Öffentlichkeit bedroht oder sehen Dritte den Umgang mit solchen Waffen als störend an, dann liegt nach Ermessen der Behörde ein Verstoß gegen den § 118 Abs. 1 und 2 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OwiG) vor. Es ist dabei von einer grob ungehörigen Handlung auszugehen, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

Diese Ordnungswidrigkeit wird zudem auch gerne im Zusammenhang mit dem Art. 2 Grundgesetz (GG) in Verbindung gebracht. Weil man hier eine Verletzung der Ehre eines Menschen sieht, wenn man aufeinander schießt.

6. Polizei, Politik zur Thematik Airsoft

 

In der Vergangenheit haben v.a. Politik und Polizeigewerkschaften, auch mit Hilfe von negativer Berichterstattung Seitens der Medien versucht, Airsoft in einer Ächtungskampagne zu diffamieren.

Angesicht dieser negativen Meinungsmache haben sich einige Spieler entgegen gestellt. Sie versuchen die Thematik Airsoft und die dementsprechenden AS-Waffen durch kompetente Öffentlichkeitsarbeit, zum Zwecke der Aufklärung und Information der Öffentlichkeit, sowie mit der Zusammenarbeit der Behörden zu bewahren.

Mit dem aktuelle novellierten WaffG, dass zum 01.04.2008 in Kraft getreten ist, hat man nun diese Waffen aus der Öffentlichkeit verbannt.

Es wird darauf abgestellt, dass Konfliktsituationen zwischen Kindern, mit den realen Schusswaffen ähnelnden AS-Waffen und der Polizei vermieden werden. Damit soll gerade das Führen von Airsoftwaffen durch Kinder in bewohnten Gebieten und die vorbeugende Abwehr daraus resultierender Gefahren verhindert werden.

Die in den Medien publizierten Polizeieinsätze mit Kinder und AS-Waffen, sind dementsprechend das einzige und erwünschte Bild, welches der Öffentlichkeit vermittelt werden soll, da es die politischen Handlungsweisen untermauert.

Das Führungsverbot wird, um weitere negative Berichterstattung und Rufschädigung zu verhindern, jedoch von einem Großteil der über 18-jährigen Airsoftspieler befürwortet oder zumindest nicht abgelehnt. Aus diesem Grund separieren sich diese Spieler bewusst, von den in den Medien genannten Kindern oder Kiddies. Mögliche Folge des Verbots wäre wiederum ein Ansteigen der Waffenrechtlichen Verstöße, da eine große Anzahl von Spielzeug-Anscheinswaffen im Besitz von Jugendlichen ist. Hier ist die Initiative der Erziehungsberechtigten gefragt, aber auch deren grundlegende Aufklärung durch uns als erfahrene Spieler!
Ansonsten wäre eine Kriminalisierung der Jugend wegen Spielzeugwaffen eine mögliche Folge. Abhilfe würden hier unserer Meinung nach öffentlich genehmigte Spielfelder in Deutschland bringen!

7. Rechtsgrundlagen

 

Rechtsgrundlagen bilden für die o.a. Abhandlung folgende Gesetzestexte:

  • Waffengesetz
  • Allgemeine Waffenverordnung
  • Hinze; Waffenrecht, Textsammlung Kommentare, 50. Akt. Sept. 2006, § 44WaffG Anm.10 S. 8
  • Ordnungswidrigkeitsgesetz
  • Grundgesetz
  • Polizeiordnungsgesetz

 

Wir bedanken uns bei unserem Sponsor

Auf eine gute Partnerschaft!

Airsoft - Initiative

Deutschland

Hier findest du Antworten rund um das Thema

Airsoft / Softair