FACTA NON VERBA e.V.

 

 

 

 

 

Satzung

 

 

 

 

 

 

In der Fassung vom

22.11.2014

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein trägt den Namen "FACTA NON VERBA e.V."

Zweck des Vereins ist das Ausüben des Airsoftsports in der Gemeinschaft als Team und die Förderung der Akzeptanz dieses Sports auf nationaler und internationaler Ebene.

 

 

Sitz und Rechtsfähigkeit

§ 2

(1)    Sitz des Vereins ist 68766 Hockenheim.

(2)    Der Verein ist in das Vereinsregister des AG Mannheim

eingetragen und rechtsfähig.

(3)    Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.

 

 

Mitgliedschaft

§ 3

(1)    Die Mitglieder des Vereins bestehen aus persönlichen

Mitgliedern.

(2)    Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf

Beruf, Rasse und Religion werden.

(3)    Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich

zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren

können nur mit schriftlicher Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

(4)    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, jedoch

frühestens nach der Teilnahme an 3 durch den Verein

angebotenen Spielen.

(5)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder

Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss erfolgt durch

den Vorstand. Die Austrittserklärung muss schriftlich

an den Vorstand gerichtet werden. Der Austritt ist

jederzeit möglich, entbindet jedoch nicht von der

Beitragszahlung für das laufende Halbjahr.

(6)    Der Verein bietet Interessenten die Möglichkeit, als

Gastspieler an Spielen teilzunehmen. Gastspieler sind

nicht stimmberechtigt und haben keinen Anspruch auf

die Nutzung des Vereinsforums oder eine feste

Mitgliedschaft. Beschädigungen von eigenem und

fremdem Eigentum, sowie Verletzungen, auch durch

Vereinsmitglieder versehentlich verursacht,  hat der

Gastspieler selbst zu verantworten.  Gastspieler haben

während der Veranstaltungen den Anweisungen des

Vereinsvorstands oder des Organisationskomitees in

jedem Fall Folge zu leisten.


 

 

 

Organe des Vereins

§ 4

 

 Organe des Vereins sind

a)      Mitgliederversammlung

b)     Vorstand

 

 

Mitgliederversammlung

§ 5

(1)    Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle

Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch diese

Satzung dem Vorstand übertragen sind.

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal

jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen

werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung

ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies

unter Angabe des Grundes verlangt, oder wenn es

das Interesse des Vereins erfordert.

(3)    Die Ladung zu ordentlichen oder außerordentlichen

Mitgliederversammlungen hat schriftlich, mittels

E-Mail, Telefax oder anderer moderner

Kommunikationsmittel, mindestens 21 Tage vor dem

vorgesehenen Termin und unter Angabe der

Tagesordnung zu erfolgen.

(4)    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der

Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in

der Einladung zur Mitgliederversammlung

hinzuweisen.

(5)    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

Satzungsänderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit der

Erschienenen zulässig und nur dann, wenn die

Tatsache, dass eine Satzungsänderung beschlossen

werden soll, bei der Einladung den Mitgliedern bereits

mitgeteilt worden ist. § 1 dieser Satzung kann nicht

geändert werden.

(6)    Die Beschlüsse werden durch den vom Vorsitzenden

bestellten Protokollführer aufgezeichnet und vom

Vorsitzenden unterzeichnet.

 

 

Der Vorstand

§ 6

(1)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden

Geschäfte des Vereins.

(2)    Der Vorstand besteht aus dem Gründungsmitglied

Michael Kurt Machholz und grundsätzlich mindestens 2

weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung

gewählt werden. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Der

Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so

ernennt der Vorstand für die restliche Amtszeit ein

geeignetes Ersatzmitglied.

(3)    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher

Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der

Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und

allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.

(4)    Außerhalb von Sitzungen können Vorstandsbeschlüsse

auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden,

soweit kein Vorstandsmitglied einer solchen

Beschlussfassungen widerspricht. (Abs. 3 Satz 3

gilt entsprechend. In den Fällen, in denen diese

Satzung Schriftform vorsieht, genügt zur Wahrung der

Form die Versendung mittels E-Mail, Telefax oder

anderer moderner Kommunikationsmittel.

(5)    Der Vorstand kann zum Zwecke der Kassenprüfung

einen oder mehrere Kassenprüfer benennen. Die

Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand

angehören, müssen jedoch nicht zwingend aus dem

Kreis der Mitglieder stammen.

(6)    Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende

des Vorstands.

 

 

Beitrag

§ 7

 

Der Mindestbeitrag wird festgesetzt auf 25.50 Euro pro Quartal bzw. 50,00 Euro pro Halbjahr.  Die Mitgliederversammlung kann eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags festsetzen. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Anfang eines Quartals am 15.Januar,15.April,15.Juli und 15. Oktober bei vierteljährlicher Zahlungsweise und zu Beginn eines Kalenderhalbjahres spätestens bis zum 1.März im Halbjahr 1 bzw. 1.September im Halbjahr 2 bei Halbjährliche Zahlungsweise Fällig .

 

 

Geschäftsjahr

§ 8

 

Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.

 

 

Auflösung des Vereins

§ 9

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden, die eigens zum Zwecke der Auflösung einberufen worden ist. Dass über die Auflösung beschlossen werden soll, muss jedem Mitglied mindestens 21 Tage vorher mitgeteilt worden sein. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Haftungsausschluss

§ 10

 

Sofern nicht durch einen bestehenden Versicherungsvertrag geregelt, übernimmt der Verein keine Haftung im Falle von Sach- und Personenschäden.  Die Vereinsmitglieder sind aufgefordert, sich mit geeignetem Versicherungsschutz auszustatten.

 

 

Datenschutz

§ 11

 

Der Mitgliedsbereich der Homepage und der online-Foren ist vertraulich. Den Vereinsmitgliedern ist die Weitergabe von Informationen oder Passworten aus dem vertraulichen, internen Bereich untersagt. Die Zuwiderhandlung stellt einen Vertrauensbruch dar, der einen sofortigen Vereinsausschluss, sowie bei Weitergabe sensibler und/oder geschützter Daten zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Fotografien und Bildaufzeichnungen, auf denen Mitglieder oder KFZ-Zeichen sowie Spielgelände etc. zu sehen sind, dürfen nicht weitergereicht werden.

 

 

Vereinsabzeichen

§ 12

 

Das Tragen der Vereinsabzeichen (Patches) sowie Bekleidung mit den Schriftzügen oder dem Vereinsabzeichen ist den Mitgliedern gestattet, solange das Ansehen des Vereins dadurch nicht geschädigt wird. Ein Missbrauch  kann zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein führen.

 

 

 VR700843


Registergericht Mannheim 

 

 

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