FACTA NON VERBA e.V.
Satzung
In der Fassung vom
22.11.2014
Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein trägt den Namen "FACTA NON VERBA e.V."
Zweck des Vereins ist das Ausüben des Airsoftsports in der Gemeinschaft als Team und die Förderung der Akzeptanz dieses Sports auf nationaler und internationaler Ebene.
Sitz und Rechtsfähigkeit
§ 2
(1) Sitz des Vereins ist 68766 Hockenheim.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister des AG Mannheim
eingetragen und rechtsfähig.
(3) Der Verein ist politisch neutral und unabhängig.
Mitgliedschaft
§ 3
(1) Die Mitglieder des Vereins bestehen aus persönlichen
Mitgliedern.
(2) Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf
Beruf, Rasse und Religion werden.
(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich
zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren
können nur mit schriftlicher Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
(4) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, jedoch
frühestens nach der Teilnahme an 3 durch den Verein
angebotenen Spielen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder
Ausschluss des Mitglieds. Der Ausschluss erfolgt durch
den Vorstand. Die Austrittserklärung muss schriftlich
an den Vorstand gerichtet werden. Der Austritt ist
jederzeit möglich, entbindet jedoch nicht von der
Beitragszahlung für das laufende Halbjahr.
(6) Der Verein bietet Interessenten die Möglichkeit, als
Gastspieler an Spielen teilzunehmen. Gastspieler sind
nicht stimmberechtigt und haben keinen Anspruch auf
die Nutzung des Vereinsforums oder eine feste
Mitgliedschaft. Beschädigungen von eigenem und
fremdem Eigentum, sowie Verletzungen, auch durch
Vereinsmitglieder versehentlich verursacht, hat der
Gastspieler selbst zu verantworten. Gastspieler haben
während der Veranstaltungen den Anweisungen des
Vereinsvorstands oder des Organisationskomitees in
jedem Fall Folge zu leisten.
Organe des Vereins
§ 4
Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
Mitgliederversammlung
§ 5
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle
Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch diese
Satzung dem Vorstand übertragen sind.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal
jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen
werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies
unter Angabe des Grundes verlangt, oder wenn es
das Interesse des Vereins erfordert.
(3) Die Ladung zu ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlungen hat schriftlich, mittels
E-Mail, Telefax oder anderer moderner
Kommunikationsmittel, mindestens 21 Tage vor dem
vorgesehenen Termin und unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in
der Einladung zur Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen sind nur mit 2/3-Mehrheit der
Erschienenen zulässig und nur dann, wenn die
Tatsache, dass eine Satzungsänderung beschlossen
werden soll, bei der Einladung den Mitgliedern bereits
mitgeteilt worden ist. § 1 dieser Satzung kann nicht
geändert werden.
(6) Die Beschlüsse werden durch den vom Vorsitzenden
bestellten Protokollführer aufgezeichnet und vom
Vorsitzenden unterzeichnet.
Der Vorstand
§ 6
(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Gründungsmitglied
Michael Kurt Machholz und grundsätzlich mindestens 2
weiteren Personen, die von der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Die Wahlperiode beträgt 2 Jahre. Der
Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so
ernennt der Vorstand für die restliche Amtszeit ein
geeignetes Ersatzmitglied.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und
allen Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen.
(4) Außerhalb von Sitzungen können Vorstandsbeschlüsse
auch telefonisch oder schriftlich gefasst werden,
soweit kein Vorstandsmitglied einer solchen
Beschlussfassungen widerspricht. (Abs. 3 Satz 3
gilt entsprechend. In den Fällen, in denen diese
Satzung Schriftform vorsieht, genügt zur Wahrung der
Form die Versendung mittels E-Mail, Telefax oder
anderer moderner Kommunikationsmittel.
(5) Der Vorstand kann zum Zwecke der Kassenprüfung
einen oder mehrere Kassenprüfer benennen. Die
Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand
angehören, müssen jedoch nicht zwingend aus dem
Kreis der Mitglieder stammen.
(6) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende
des Vorstands.
Beitrag
§ 7
Der Mindestbeitrag wird festgesetzt auf 25.50 Euro pro Quartal bzw. 50,00 Euro pro Halbjahr. Die Mitgliederversammlung kann eine Erhöhung des Mitgliedsbeitrags festsetzen. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Anfang eines Quartals am 15.Januar,15.April,15.Juli und 15. Oktober bei vierteljährlicher Zahlungsweise und zu Beginn eines Kalenderhalbjahres spätestens bis zum 1.März im Halbjahr 1 bzw. 1.September im Halbjahr 2 bei Halbjährliche Zahlungsweise Fällig .
Geschäftsjahr
§ 8
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
Auflösung des Vereins
§ 9
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden, die eigens zum Zwecke der Auflösung einberufen worden ist. Dass über die Auflösung beschlossen werden soll, muss jedem Mitglied mindestens 21 Tage vorher mitgeteilt worden sein. Bei Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vereinsvermögens.
Haftungsausschluss
§ 10
Sofern nicht durch einen bestehenden Versicherungsvertrag geregelt, übernimmt der Verein keine Haftung im Falle von Sach- und Personenschäden. Die Vereinsmitglieder sind aufgefordert, sich mit geeignetem Versicherungsschutz auszustatten.
Datenschutz
§ 11
Der Mitgliedsbereich der Homepage und der online-Foren ist vertraulich. Den Vereinsmitgliedern ist die Weitergabe von Informationen oder Passworten aus dem vertraulichen, internen Bereich untersagt. Die Zuwiderhandlung stellt einen Vertrauensbruch dar, der einen sofortigen Vereinsausschluss, sowie bei Weitergabe sensibler und/oder geschützter Daten zusätzliche rechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Fotografien und Bildaufzeichnungen, auf denen Mitglieder oder KFZ-Zeichen sowie Spielgelände etc. zu sehen sind, dürfen nicht weitergereicht werden.
Vereinsabzeichen
§ 12
Das Tragen der Vereinsabzeichen (Patches) sowie Bekleidung mit den Schriftzügen oder dem Vereinsabzeichen ist den Mitgliedern gestattet, solange das Ansehen des Vereins dadurch nicht geschädigt wird. Ein Missbrauch kann zum sofortigen Ausschluss aus dem Verein führen.
VR700843
Registergericht Mannheim